Geschichte der C.I.P.
Betrachtet man allein den Bereich der Waffenherstellung, so gehen die Ursprünge der Produktprüfung auf die Zeit der Herstellung von Rüstungen zurück (13. bis 14. Jahrhundert). Die Prüfung fand auf Wunsch des Kunden statt, der sich nach allen Seiten absichern wollte. Die Härte der Prüfung hing von der Qualität des Produkts ab und schlug sich in den drei Kennzeichnungsstufen „demi épreuve“, „épreuve“ und „toute épreuve“ nieder.
Als dann (im 14. Jahrhundert) Feuerwaffen in Erscheinung treten, wird die Sicherheit der Nutzer zum Problem, und dies immer mehr, je stärker sich Feuerwaffen durchsetzen. Nicht umsonst heißt es, in der Anfangszeit seien Straftäter als Kanoniere abgestellt worden. Erwiesenermaßen war es üblich, Geschütze – stets auf Wunsch des Kunden – mit verstärkten Ladungen zu prüfen.
Der gute Ruf der Lütticher Waffenherstellung geht bis ins 16. Jahrhundert zurück und fußt im Wesentlichen auf der Herstellung von Handfeuerwaffen. Es ist nur normal, dass die Angewohnheit, Geschütze zu prüfen, auch auf Handfeuerwaffen Anwendung fand. So gab es in Lüttich Dutzende als Waffenprüfer bezeichnete Privatleute, die auf Anfrage von Käufern Feuerwaffen einer Prüfung unterzogen. Natürlich ist anzunehmen, dass eine beträchtliche Menge an Waffen der Prüfung entging, insbesondere die weniger hochwertigen.
Nachdem ihn Beanstandungen bezüglich der Qualität von Waffen aus dem Fürstbistum Lüttich erreicht hatten, verfügte Fürstbischof Maximilian Heinrich von Bayern schließlich am 10. Mai 1672, dass die Prüfung für die Läufe aller Feuerwaffen Pflicht ist. Die Prüfung muss von einem beeidigten Waffenprüfer durchgeführt werden, das Kennzeichen der Stadt Lüttich, „Le Perron“, wird nach der Genehmigung auf die Waffe aufgebracht.
Die Verfügung vom 10. Mai 1672 gilt als Geburtsurkunde des Beschussamtes von Lüttich. Im Jahre 1689 verkündet Fürstbischof Maximilian Heinrich von Bayern ein Edikt zur Sicherheit der Pulverlager und verschärft die Prüfvorschriften für Feuerwaffen. Die Zielsetzung der Verfügung lautet wie folgt: „zum Wohle des Handels und zur Sicherheit der Nutzer“ – in anderen Worten für den guten Ruf der Lütticher Waffenindustrie..
Nachdem das Fürstbistum Lüttich 1795 von der aus der Revolution von 1789 hervorgegangen Französischen Republik annektiert worden war, sollte sich die Feuerwaffenprüfung von Lüttich nach den Vorschriften aus dem Dekret Napoléons des I. vom 14. Dezember 1810 richten.
Dieses Dekret legt das Prüfverfahren sowie die Arbeitsweise der Beschussämter des gesamten französischen Kaiserreichs fest. Jede Stadt des Kaiserreichs, in der Waffen hergestellt werden, muss über einen einzigen Waffenprüfer verfügen. Der Waffenprüfer wird vom Präfekten des Départements ausgewählt, nachdem der Bürgermeister drei von den Waffenherstellern vorgeschlagene Kandidaten präsentiert hat. Der Präfekt benennt außerdem sechs Syndikusse, die jeweils zu zweit bei der Durchführung der Prüfungen assistieren.
Da die Autorität des Beschussamtes nun nicht mehr auf die in Lüttich hergestellten Waffen beschränkt war, sondern sich auf das gesamte Land erstreckte, erscheint es nur logisch, dass der belgische Gesetzgeber ab 1830 vorsah, dass der Leiter durch den König (und nicht mehr durch den Präfekten) ernannt wird, nachdem der Gouverneur (und nicht mehr der Bürgermeister) drei von den Waffenherstellern vorgeschlagene Kandidaten präsentiert hat. Die sechs Syndikusse werden auch heute noch vom Gouverneur (Präfekten) benannt; zwar müssen sie nicht mehr bei den Waffenprüfungen assistieren, doch verpflichtet sie das Gesetz, jede mögliche Verbesserung der Waffenprüfung anzustreben. Nur dem Bürgermeister (Bourgmestre) wurde inzwischen eine andere Rolle zugeschrieben: Er ist von Rechts wegen zum Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses geworden.
Der 14. Dezember 1810 ist also ein für das Beschussamt historisches Datum. Im Jahre 1888 dann verleiht das Gesetz den Beschussämtern die Rechtspersönlichkeit, erkennt ihnen das Eigentumsrecht über ihre Gebäude zu und vertraut dem Polizeidirektor die Überwachung des Waffenhandels im gesamten Hoheitsgebiet an.
Entstehung der Ständigen Internationalen Kommission