C.I.P.

Vorstellung

 

Im Jahre 1914 wurde auf Bestreben des Direktors des Beschussamtes von Lüttich, Herrn Joseph Fraikin (1908 - 1946), die Ständige Internationale Kommission(C.I.P.) zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) gegründet.

Die Ständige Internationale Kommission stellt die Regeln für den Beschuss von Feuerwaffen und Munition auf, um die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der Ständigen Internationalen Kommission gehören vierzehn Staaten an.

Gemäß dem Übereinkommen von 1969, der Geschäftsordnung der C.I.P. und ihrer Beschlüsse müssen alle Handfeuerwaffen sowie die wesentlichen Teile den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen im Beschussamt des C.I.P.-Mitgliedstaat des Herstellers unterzogen werden; importierte Waffen werden im Beschussamt des C.I.P.-Mitgliedstaates geprüft, in den die Waffen erstmalig importiert werden.Dasselbe gilt für Gebrauchsmunition.

Ihre Aufgaben sind :

  1. Die Apparate zu bestimmen, die als Normalgeräte zur Messung des Beschussdruckes dienen, sowie die Messverfahren auszuwählen, die von den amtlichen Dienststellen anzuwenden sind, um auf genaueste und praktischste Weise den Gasdruck festzustellen, den die Normalpatronen und Beschusspatronen entwickeln:
    • Bei den Jagd-, Schuss-, und Verteidigungswaffen, mit Ausnahme der für den Land-, See- und Luftkrieg bestimmten Waffen. Die Vertragsparteien sind jedoch berechtigt, für die Gesamtheit oder einen Teil der letztgenannten Waffen die angenommenen Messgeräte und Messverfahren zu verwenden.
    • b) Bei allen anderen in a) nicht genannten, industriellen oder beruflichen Zwecken dienenden tragbaren Geräten, Waffen oder Apparaten, die zum Antrieb eines Geschosses oder anderer mechanischer Stücke eine Ladung aus explosiver Substanz verwenden, und deren Prüfung von der Ständigen Internationalen Kommission als notwendig anerkannt wird.

      Diese Apparate werden als "Normal-Gasdruckmesser“ bezeichnet.

  2. Die Art und Durchführung der amtlichen Prüfungen zu bestimmen, denen die in Absatz 1. a) und b) bezeichneten Waffen und Geräte zu unterziehen sind, um jede Sicherheitsgarantie geben zu können.

    Diese Prüfungen werden mit dem Ausdruck „Normal-Prüfungen“ bezeichnet.

  3. An den Normal-Gasdruckmessgeräten und ihren Bedienungsvorschriften sowie an den Normalprüfungen alle Verbesserungen, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, die infolge der Entwicklung im Messwesen, der Entwicklung in der Herstellung von Handfeuerwaffen und industriellen oder beruflichen Zwecken dienenden Apparaten sowie deren Munition erforderlich sind.
  4. Die Vereinheitlichung der Maße der Patronenlager der in den Handel gebrachten Feuerwaffen sowie der Kontroll- und Prüfungsmodalitäten für deren Munition anzustreben.
  5. Die von den vertragsschließenden Regierungen erlassenen Gesetze und Bestimmungen betreffend die amtliche Prüfung von Handfeuerwaffen zu überprüfen, um sich zu vergewissern, ob sie mit den in Anwendung des obigen Abs. 2 angenommenen Bestimmungen übereinstimmen.
  6. Festzustellen, in welchen Vertragsstaaten die Durchführung von Prüfungen den Normalprüfungen gemäß Abs. 2 entsprechen und eine Tabelle mit den Mustern der von den amtlichen Beschussämtern dieser Staaten sowohl derzeit als auch seit der Unterzeichnung der Konvention vom 15. Juli 1914 verwendeten Beschusszeichen zu veröffentlichen.
  7. Die in Abs. 6 vorgesehene Feststellung zu widerrufen und die Tabelle zu ändern, sobald die in Abs. 6 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.