Beitrittsverfahren für neue Länder (Anlage zu 1.5.) (Protokoll XXVI)
Verfahren, das im Falle eines offiziellen Beitrittsgesuchs eines Staates durch die CIP anzuwenden ist.
- Sobald dem Ständigen Büro die offizielle Mitteilung der Regierung des Königreichs Belgien über das Gesuch eines Staates zugegangen ist, übermittelt dieses dem ersuchenden Staat folgende Unterlagen:
- eine Abschrift des Übereinkommens vom 1. Juli 1969,
- die geltende Zusammenfassende Ausgabe der CIP-Beschlüsse,
- ein Muster für eine Geschäftsordnung des Beschussamtes sowie der notwendigen Einrichtungen.
Der ersuchende Staat bestätigt dem Ständigen Büro, dass er den Inhalt der Unterlagen zur Kenntnis genommen hat und bereit ist, die durch die CIP für einen Beitritt zum Übereinkommen auferlegten Anforderungen und Verpflichtungen zu erfüllen. - Zur Prüfung eines Beitrittsgesuchs zur CIP müssen dieser die folgenden Unterlagen vorliegen:
- sämtliche in dem Beitrittsland geltenden Vorschriften für den durch das CIP-Übereinkommen betroffenen Bereich,
- die Rechtstexte, die über die Stellung der Prüfung von Handfeuerwaffen und der Beschussämter im Verwaltungssystem des Beitrittslandes Auskunft geben,
- eine detaillierte Liste der Beschussämter oder Kontrolllaboratorien.
Diese Unterlagen sind im Original mit einer Übersetzung in die amtliche Sprache der CIP, also ins Französische, einzureichen. - Unmittelbar nach Eingang der Unterlagen übermittelt das Ständige Büro diese an alle Delegationsleiter der Mitgliedstaaten der CIP zur Stellungnahme. Sollten die eingereichten Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch deutlich unzureichend für eine angemessene Beurteilung des Beitrittsgesuchs sein, fordert das Ständige Büro der CIP unverzüglich die fehlenden Unterlagen an.
- Binnen zweier Monate nach Eingang der offiziellen Mitteilung der Regierung des Königreichs Belgien über das offizielle Beitrittsgesuch an das Ständige Büro organisiert das Ständige Büro in Abstimmung mit dem Beitrittsstaat den Besuch einer Ad-hoc-Expertengruppe der CIP im Beitrittsstaat (Zentralstellen und Beschussämter).
Dieser Expertengruppe gehören der Leiter des Ständigen Büros sowie die Vorsitzenden der Unterkommissionen an, wobei sich letztere durch ein von ihnen bezeichnetes Mitglied ihrer Unterkommission vertreten lassen können. Die auf diese Weise nicht vertretenen Mitgliedstaaten können einen Experten ihrer Wahl als offizielles Delegationsmitglied zur Teilnahme an dem Besuch entsenden.
Der Zweck dieses Besuchs ist insbesondere die Beurteilung der Fähigkeit der Beschussämter zur Durchführung der in Artikel I Absatz 2. des Übereinkommens vorgesehenen Prüfungen. Darüber hinaus soll er eine Vorstellung von der Stellung der Prüfung von Handfeuerwaffen im Verwaltungssystem des Beitrittslandes vermitteln. - Innerhalb von zwei Wochen nach der Rückkehr der Expertengruppe übermittelt jedes Mitglied der Gruppe dem Ständigen Büro einen Bericht über den Besuch aus Sicht der jeweils vertretenen Unterkommission. Sollte ein Beitrittsstaat vor seinem offiziellen Gesuch auf Beitritt zur CIP Kontakt oder eine Zusammenarbeit mit einer Delegation oder einem Beschussamt eines CIP-Mitgliedstaates unterhalten haben, so leitet letzterer dem Leiter des Ständigen Büros der CIP zu Informationszwecken einen Bericht über seine Beziehungen zu dem Beitrittsstaat zu. Spätestens zwei Monate nach Eingang des letzten Berichts übermittelt der Leiter des Ständigen Büros die um eine Zusammenfassung ergänzten Berichte an alle Delegationsleiter.
- Diese Zusammenfassung ist lediglich informatorischer Natur, kann jedoch trotzdem eine wichtige Entscheidungsgrundlage für jeden Mitgliedstaat darstellen.
- -Zusätzliche Informationsgesuche der Delegationsleiter der Mitgliedstaaten der CIP zur Prüfung von Handfeuerwaffen, zur Kontrolle von Munition und zu den Rechtsgrundlagen für die damit beauftragten Einrichtungen in dem Beitrittsland können an das Ständige Büro gerichtet werden. Dieses übermittelt die Gesuche baldmöglichst an die zuständige Behörde des Beitrittslandes und setzt für die Beantwortung eine Frist von höchstens einem Monat. Die Antworten oder gegebenenfalls die Tatsache, dass das Auskunftsersuchen nicht in der gesetzten Frist beantwortet wurde, sind dem ersuchenden Staat unverzüglich mitzuteilen.