Vierzehn Staaten (Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich, Russische Föderation, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) sind Mitglied der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.). Die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens verpflichten sich zur gegenseitigen Anerkennung der Beschusszeichen und zur Umsetzung der C.I.P.-Beschlüsse per Gesetzgebung (Erlass, Verordnung, Gesetz etc.). Verwahrer des Übereinkommens ist die belgische Regierung.
In jedem Mitgliedsland besteht mindestens ein Beschussamt (das ist eine der Beitrittsvoraussetzungen). Das Beschussamt prüft die Waffen und lässt die für den Markt oder den Export bestimmten Munitionslose zu. Über eine solche Zulassung ergeht ein Zulassungsbescheid (der vorübergehend ist, solange er nicht von der Vollversammlung gebilligt wurde). In einigen Ländern existieren mehrere Beschussämter.
Die Nationalen Delegationen bestehen aus Mitgliedern des Beschussamtes/der Beschussämter und aus Industrievertretern. Der Delegationsleiter ist entweder ein leitender Beamter („große“ Länder) oder der Leiter des Beschussamtes („kleine“ Länder).
Am Ende der Vollversammlung werden zu einem technischen Problem oder einer Regelungs- bzw. Gesetzgebungsfrage die Arbeitsgruppen (GT) gebildet. Die tatsächliche Leitung einer AG (Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung, Protokoll) wird vom Berichterstatter übernommen, der bei den Sitzungen der Unterkommissionen über die Arbeiten berichtet. Die Vollversammlung billigt über die Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (TDCC) auch die neuen oder geänderten Kaliber.
Die Vollversammlungen werden alle ZWEI Jahre grundsätzlich von dem Land ausgerichtet, das den (rotierenden) Vorsitz übernimmt. Die Vorschläge für Beschlüsse (oder Informationen oder Definitionen) werden den Delegationen (Delegationsleitern) zur Abstimmung vorgelegt. Es handelt sich um eine Mehrheitsabstimmung (durch Sitzungen der Delegationsleiter im Vorfeld wird ein einstimmiger Konsens angestrebt), anschließend haben die Staaten ein Vetorecht, das innerhalb von SECHS Monaten nach offizieller Mitteilung der Beschlüsse durch das Ministerium des Königreichs Belgien an die anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden muss. Nach Ablauf dieser Frist werden die verabschiedeten Beschlüsse im „grauen Buch“ veröffentlicht und auf der CD-ROM zusammengestellt.
Der C.I.P.-Präsident verfügt über das Ständige Büro (BP), die Sitzung der Delegationsleiter und die Sitzung der Beschussamtsleiter, um Sekretariats-, Organisations- und Operativfragen zu regeln.